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Andere Fachabteilungen im Gesundheitsamt
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst
Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) im Öffentlichen Gesundheitsdienst bewegt sich häufig zwischen Kinderheilkunde, beziehungsweise KJGD und Psychiatrie, beziehungsweise Sozialpsychiatrischem Dienst (SPDi). Kinder- und Jugendpsychiatrische Themenfelder gibt es dabei in beiden Bereichen.
Je nach Gesundheitsdienstgesetz sind die Aufgaben mehr oder weniger definiert und sehr heterogen. Aufgaben der KJPD können zum Beispiel sein:
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Krisenintervention, subsidiäre psychotherapeutische Intervention
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Sozialpsychiatrische gemeindebezogene Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. (Unterbringungen nach § 1631b BGB gegebenenfalls PsychK(H)G)
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Beratung
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Schulpsychologische Aufgaben
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Begutachtung (im Sinne der Prüfung einer anspruchsbegründenden Voraussetzung) im Rahmen der Eingliederungshilfe
Auch die Verortung und die Ausstattung von Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten ist sehr heterogen. Überwiegend sind KJPDs an Gesundheitsämtern angeschlossen, dort oft im KJGD oder SPDi, selten im Fachbereich Jugend, gelegentlich existieren Kooperationen mit Kliniken.
Beratung
Maßgebliches Ziel der Beratung, Begutachtung und Begleitung durch die KJPDs muss es sein, chronische Verläufe oder seelische Behinderungen zu verhindern oder zumindest abzumildern und die Patienten und ihre Familien zu entlasten und dabei das ganze familiäre System im Auge zu behalten.
In diesen Bereich fällt auch, Übergänge von der Klinik zurück in den Alltag zu flankieren, um den Erfolg der Behandlung durch geeignete Unterstützung oder Nachsorge zu festigen. Dies wird kompliziert durch die oft unübersichtliche oder auch weit entfernte Versorgung psychisch Kranker. Deswegen sind in diesem Bereich spezifische Kompetenzen und fundierte Expertise notwendig.
Zahnärztlicher Dienst
Die Zahnärztlichen Dienste (ZÄD) sind in fast allen Bundesländern etablierte Fachabteilungen im ÖGD, die die Familien im Bereich Zahngesundheit unterstützen, ggf. einzelne Vorgänge überwachen und die Versorgung dokumentieren. Die dafür durchgeführten Reihenuntersuchungen in den Kindertageseinrichtungen und Schulen sind in der Regel in den Gesundheitsdienstgesetzen (GDGs) und Schulgesetzen, bzw. in den gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Kindertagesbetreuung, festgelegt.
Die Kosten für diese in aller Regel sehr wirksamen sozialkompensatorischen Prophylaxe-Maßnahmen werden von den gesetzlichen Krankenkassen und den Ländern gemeinsam getragen. Für die Ausgestaltung der Zusammenarbeit sollen die Landesarbeitsgemeinschaften für Jugendzahnpflege jeweils Rahmenvereinbarungen festlegen. Die konkrete Umsetzung jedoch unterscheidet sich zwischen den Bundesländern, aber auch zwischen den Kommunen erheblich.
Gegebenenfalls werden wiederholt ausgeprägt pathologische Befunde als “dentale Vernachlässigung”, oft in direkter Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst und mit dem Jugendamt, als Kinderschutzproblematik weiterverfolgt und finden nun auch eine Erwähnung in der neuen Kinderschutzleitlinie.
Andere Behörden
Jugendamt
Eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ergibt sich je nach regionalen Strukturen in der Regel zur Abgrenzung von seelischen oder drohenden seelischen Behinderungen zu körperlichen und / oder geistigen Behinderungen.
Häufige gutachterliche Fragestellungen sind medizinische Stellungnahmen zu Schulbegleitern.
Wichtig ist das Anstreben einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt als Partner im regionalen Sozialraum, Unterstützungssysteme und Aufgabenbereiche sind z.B. Frühe Hilfen, Kinderschutz, Jugendhilfeausschuss, Inklusionskonzepte, Migration.
Schulamt im Sinne der Schulaufsicht (Kommunale Schulverwaltung sowie Landesschulbehörde)
Das Schulamt wirkt bei der Umsetzung der Gesundheitsförderung im Bildungsbereich mit und ist für den KJGD Ansprechpartner in allen schulrechtlichen Fragestellungen.
Die Schulämter in den Kommunen sind in der Regel die Aufsichtsbehörde der Schulen (untere Schulaufsicht). Diese sind mit für die Schulentwicklungsplanung, Umsetzung der Beschlüsse zur Einrichtung bzw. Abschaffung von Förderschulen, der Gestaltung der Inklusion an Grund- und weiterführenden Schulen und für die sonderpädagogische Förderung verantwortlich.
Die Schulämter liefern Daten und Informationen an die Landesregierungen/ Ministerien z.B. zu Schülerzahlen, Rückstellungen/ Beurlaubungen, Absentismus und Inklusion.
Sozialamt
Das Sozialamt (örtlicher und überörtlicher Träger) ist Kostenträger für einen großen Teil der Eingliederungshilfemaßnahmen für Kinder und Jugendliche. In diesem Zusammenhang sind die Sozialämter in aller Regel für die KJGDs Auftraggeber von entsprechenden Stellungnahmen.
Ausländeramt
Das Ausländeramt beauftragt den KJGD mit Untersuchungen von Kindern im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes und ggf. in Fragen der sogenannten Reisefähigkeit.
Andere Bereiche des Gesundheitswesens
Aufgaben/Finanzierung der ambulanten und stationären Versorgung
In Deutschland muss seit 2009 jede/r, der in Deutschland lebt, eine Krankenversicherung nachweisen. Je nach Voraussetzungen sind die Menschen in Deutschland in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) pflichtversichert, d.h. wenn sie als Arbeitnehmer/in, eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben oder in der Ausbildung sind, müssen sich freiwillig gesetzlich versichern oder können unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen eine private Krankenversicherung (PKV) wählen.
Sowohl bei den GKV als auch bei den PKV gibt es verschiedene Kassenarten mit historisch bedingter unterschiedlicher Ausrichtung (regionale, berufsständische oder branchenspezifische Ausrichtung). In welcher der unterschiedlichen Krankenkassen sich Mitglieder versichern lassen, können diese seit 1996 grundsätzlich frei wählen.
Bei der GKV geht es darum, sich gegen das finanzielle Risiko der mit einer Krankheit verbundenen Kosten zu versichern, wobei die Kosten der Gesundheitsversorgung insbesondere durch die Solidargemeinschaft der GKV-Mitglieder und deren Arbeitgebern getragen werden. Mitglieder einer GKV können ihre Kinder und Ehegatten oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kostenfrei mitversichern. Die sogenannte “Familienversicherung” ist ein Herzstück der GKV.
Jede/r Versicherte einer GKV erhält von den Krankenkassen finanziert nach § 2 des Sozialgesetzbuchs V die gleichen Leistungen. Die medizinische Grundversorgung ist damit in jedem Fall gesichert. Niedergelassene (Kinder-) ärztinnen und -ärzte rechnen ihre erbrachten Leistungen über die örtlichen Kassenärztlichen Vereinigungen, die (Kinder-)Kliniken direkt mit den Krankenversicherungen ab.
Wenn nach SGB (V) (3b) Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Versicherte im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen kann.
Auf diesem Weg besteht weiterhin die Möglichkeit der Kostenübernahme für die medizinisch erforderlichen Maßnahmen für ursprünglich gesetzlich Versicherte.
Sobald nach § 16 Absatz 3a Satz 3 SGB V eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse zu Stande gekommen ist, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Bei Privatversicherten besteht die Möglichkeit, sich selber zurückstufen zu lassen, wenn sie die Beiträge temporär überfordern, z.B. ein höherer Selbstbehalt und/oder das Streichen von verzichtbaren Leistungen oder der Wechsel in den Basistarif.
Wenn die Versicherten über mehrere Monate ihren Beitrag nicht zahlen, stuft der Versicherer die Versicherten in den Notlagentarif um. Hilfebedürftige im Sinne des Sozialrechts werden nicht im Notlagentarif versichert, sondern erhalten vom Staat einen Zuschuss zu ihrem Versicherungsbeitrag und können in den Basistarif wechseln.
Im Notlagentarif besteht für Kinder weiterhin ein Anspruch auf:
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die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen
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Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen, sowie Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz empfiehlt
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teilstationäre und stationäre Versorgung in einem Hospiz
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die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
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die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen chronischer Erkrankung, deren Nichtbehandlung nach medizinischem Befund in einem absehbaren Zeitraum zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit zu einer akuten Erkrankung führt.
Der Verband der Privaten Krankenversicherungen stellt in einer Broschüre zum Notlagentarif dar, dass Leistungen wie Logopädie und Ergotherapie nicht zu den Leistungen im Notlagentarif zählen (Verband der Privaten Krankenversicherungen 2017).
Trotz der Pflicht zu einer Versicherung gibt es Menschen, die weiterhin keine Krankenversicherung besitzen, diese müssen entstandene Kosten im Krankheitsfall als Selbstzahler tragen.
MERKE: Wichtig ist für den KJGD zu wissen, dass Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie und z.B. Hippotherapie Leistungen der Krankenkassen sind und den entsprechenden Regelungen unterliegen.
Aufgaben/Finanzierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
Die Leistungen des ÖGD werden durch Steuern finanziert und sind unabhängig vom Versicherungsstatus in einer Krankenkasse. Sie sind in verschiedenen Rechtsnormen, z.B. SGBs, GDGs geregelt. Daher steht die Nutzung der Angebote des ÖGDs generell unabhängig vom Versicherungsstatus jedem offen. Allerdings wird erwartet, dass Familien in der entsprechenden Kommune gemeldet sind, in der sie Leistungen des ÖGDs in Anspruch nehmen.
In den meisten Einrichtungen des KJGDs können Medikamente in der Regel nicht verschrieben werden und Therapien durch Therapeuten, die mit den Krankenkassen abrechnen, nur empfohlen, aber nicht verordnet werden. Ausnahmen sind Interdisziplinäre Frühförderstellen unter KJGD-Leitung und Impfungen.
Allerdings werden nach sozial-kompensatorischem Auftrag durch die GDG heute in vielen kommunalen Einrichtungen des ÖGD unversicherte Menschen, wie beispielsweise obdachlose Jugendliche und Kinder undokumentierter Migranten, ärztlich betreut, und gegebenenfalls auch behandelt.
Sozialpädiatrische Zentren
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind Einrichtungen zur interdisziplinären Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Entwicklungsauffälligkeiten bzw. Behinderungen. Der Zugang ist im SGB V geregelt, die notwendige Überweisung erfolgt über die/den behandelnde/n (Kinder-) Ärztin/Arzt, oftmals auf Anregung und mit Unterstützung der Ärztinnen des KJGD.
Zusätzlich zu einer ggf. interdisziplinären Diagnostik sind von hier aus Verordnungen (Medikamente, Hilfsmittel, Therapien, Maßnahmen) ohne Budget-Belastung für die/den behandelnde/n Kinderärztin/arzt möglich.
Die KJGDs arbeiten immer dann konkret mit den SPZs zusammen, wenn Maßnahmen der Eingliederungshilfe (s. Begutachtung) oder die sozialpädiatrische, bzw. sozialpädagogische, Führung oder Begleitung der Familien notwendig ist. Dies trifft ggf. auch im Zusammenhang mit Fragen des Kinderschutzes zu. Grundsätzlich sollte mit dem jeweils zuständigen SPZ ein guter fachlicher Austausch gepflegt werden. Für viele der Kinder und Familien, die im SPZ betreut werden, müssen die KJGDs ganz konkret in Kenntnis der regionalen Angebotsstrukturen und Möglichkeiten die Familien bei der Umsetzung der SPZ-Empfehlungen unterstützen.