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► Inhaltsverzeichnis Kapitel (ausklappbar)
  1. Prävention und Gesundheitsförderung
  2. Betriebsmedizinische Aufgaben in Kindergemeinschaftseinrichtungen und Schulen 
    1. Schulsprechstunden
    2. Schulgesundheits-Fachkräfte/School Nurses
  3. Gesetzliche Grundlagen
    1. Bundesgesetze
      1. Sozialgesetzbücher (SGB)
      2. Bundeskinderschutzgesetz BKindSchG 
      3. Präventionsgesetz
      4. Jugendarbeitsschutzgesetz 
      5. Psychisch-Kranken-Gesetze
      6. Asylbewerberleistungsgesetz
      7. Gute-Kita-Gesetz
      8. Kinderförderungsgesetz
      9. Infektionsschutzgesetz
    2. Landesgesetze
      1. Ärztliche Berufsordnungen
      2. Gesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst 
      3. Schulgesetz
      4. Landeskinderschutzgesetze
  4. Qualitätssicherung 
  5. Regionale und überregionale Gesundheitsberichterstattung / Gremienarbeit
  6. Netzwerkbildung
  7. Öffentlichkeitsarbeit
  8. Fachverbände
  9. Nachwuchsgewinnung

Prävention und Gesundheitsförderung

In keinem klinischen Fach hat die präventive Medizin einen vergleichbar hohen Stellenwert wie in der Kinder- und Jugendmedizin. Schwangerschaft und frühe Kindheit, Stichwort “die ersten 1000 Tage im Leben eines Kindes”, sind entscheidende Phasen mit einem starken Einfluss auf die Gesundheit.

Prävention beginnt bereits vorgeburtlich, weil der mütterliche Gesundheitsstatus, die Ernährung, jeder mütterliche Substanzabusus oder konnatale Infektionen weitreichenden Einfluss auf die Entwicklung und die spätere Gesundheit des Kindes bis hin zur epigenetischen Programmierung haben.

In etlichen Bereichen wie z.B. der Entwicklung von Sinnesfunktionen oder der Sprache gibt es zeitliche Entwicklungsfenster. Werden diese Zeitfenster bei Therapiebedarf verpasst, kann dies zu dauerhaft stark eingeschränkten Fähigkeiten führen, da zu spät eingeleitete Therapien deutlich weniger wirksam sind.

Die bevölkerungsbezogene Aufgabenstellung des KJGD, die vernetzte Arbeitsweise, die direkte Einbindung in die Kommunalverwaltung und in die kommunalen Gremien prädestinieren den KJGD dazu, im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung eine koordinierende Rolle zu übernehmen.

Die Aufgabenübertragung von Prävention und Gesundheitsförderung ist in allen Ländergesetzen für den öffentlichen Gesundheitsdienst verankert. Das Präventionsgesetz (PrävG) eröffnet prinzipiell auch für den ÖGD Möglichkeiten zur Finanzierung von Präventionsprogrammen im Setting.

Der KJGD bringt sich in Netzwerke ein, initiiert und setzt Programme um. Die Themenpalette umfasst jeweils altersspezifisch u.a. Ernährung, Bewegung, Umgang mit Medien, Suchtprävention, sowie Programme zur Förderung der seelischen Gesundheit und Resilienz. 

Betriebsmedizinische Aufgaben in Kindergemeinschaftseinrichtungen und Schulen 

Die zunehmende Prävalenz chronischer Erkrankungen, deutlicher psychosozialer Belastungen mit gesundheitlichen Einschränkungen, sowie einem durchaus wachsenden Betreuungsdruck machen es erforderlich, dass in pädagogischen Einrichtungen ausreichende Kenntnisse über Kindergesundheit und die möglichen Auswirkungen von akuten und chronischen Gesundheitsproblemen vorhanden und verfügbar sind. Für die KJGDs kann und muss man vor diesem Hintergrund sozusagen „betriebsmedizinische“ Aufgaben formulieren. Diese Tätigkeiten unterstützen die Kinder-Gemeinschaftseinrichtungen quasi im Sinne von Betrieben. Es geht um die Wechselwirkungen kindlicher Gesundheit, resp. Gesundheitsstörungen, mit dem “Arbeitsplatz”.

Eine Voraussetzung für eine gute betriebsmedizinische Beratung durch die KJGDs ist die profunde Kenntnis der spezifischen Verhältnisse vor Ort.

Der Anteil der Vorschulkinder, die in einer Kindergemeinschaftseinrichtung betreut werden, nimmt stetig zu, insbesondere in der Gruppe der Kinder von 0-3 Jahren. Bei den Schulkindern sind Inklusion und eine zunehmende Ganztagsbetreuung erklärtes Ziel der Bildungspolitik. Vor diesem Hintergrund ist auf die gesellschaftliche Verantwortung hinzuweisen, mittels staatlicher, landespolitischer, kommunaler und anderer Instrumente Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine gesunde Entwicklung der Kinder und Jugendlichen fördern - und nicht gefährden. Dies gilt vor allem für besonders vulnerable Gruppen von Kindern und Jugendlichen. 

Kindergemeinschaftseinrichtungen sind für Kinder und Jugendliche ein ganz wesentlicher Lebensraum. Zunehmend häufige chronische Erkrankungen, erhebliche Entwicklungsprobleme und Behinderungen müssen dort berücksichtigt werden. Andernfalls besteht das Risiko von nachhaltig negativen Wirkungen u.a. auch auf die Lernmöglichkeiten dieser Kinder und Jugendlichen, letztendlich auch auf ihre Bildungs- und Lebensperspektiven.

Bei den betriebsmedizinischen Aufgaben handelt es sich um die Tätigkeiten, die traditionell als Schulgesundheitspflege zusammengefasst werden. Aktuell ist die Verpflichtung zur Teilnahme der Kinder daran nicht mehr in allen Schulgesetzen, resp. ÖGD-Gesetzen, aufgeführt. Daher nehmen oftmals gerade diejenigen Schülerinnen und Schüler an den Gruppenangeboten nicht teil, für die es am sinnvollsten wäre.

Maßnahmen der Schulgesundheitspflege können individuelle Bemühungen um einzelne Kinder mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen sein. Hier kann es z.B. um Fragen der Hygiene im Schulalltag bei Kindern mit Immunproblemen, um räumliche (Ruheraum, Wickelmöglichkeit u.a.) und personelle Aspekte sowie Aspekte der Barrierefreiheit im Falle von erheblichen körperlichen Einschränkungen, eingeschränkter Mobilität oder Sinnesbehinderungen gehen.

Reihenuntersuchungen durch die KJGDs in höheren Jahrgängen - in bestimmten Brennpunktschulen, ggf. auch als Schulabgangs-Untersuchungen

  • können mit dazu beitragen, gerade Heranwachsenden aus Familien mit geringen sozialen Ressourcen den Weg in das medizinische Versorgungssystem zu erleichtern. Dies gilt auch für die Zahngesundheit. 

Der Brückenschlag ins Regelversorgungssystem verbessert die gesundheitliche Chancengleichheit. Die Umsetzung der Erkenntnisse erfordert eine gute Zusammenarbeit mit allen Beteiligten.

Schulsprechstunden

Sogenannte Schulsprechstunden zählen ebenfalls zur Schulgesundheitspflege. Die regelmäßige, verlässliche und fachlich kompetente Beratung der Schülerinnen und Schüler zu Fragen der eigenen Gesundheit und Entwicklung verbessert gerade für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringeren sozialen Ressourcen deutlich die gesundheitliche Chancengleichheit.

Im europaweiten Austausch wurden Erfahrungen für das Gelingen eines „Youth-friendly-health-service“ zusammengetragen (World Health Organisation and European Union for School and University Health and Medicine 2014).

Die von den Schülerinnen und Schülern angesprochenen Themen betreffen die gesamte Lebenssituation der Heranwachsenden und erfordern daher eine professionelle Klärung der eigenen Fachlichkeit der KJGDs einerseits und eine gute Vernetzung mit Akteuren wie zum Beispiel Schulsozialarbeitern, Schulpsychologen, niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Sonderpädagogischen Diensten. 

Ein weiteres Element der Gesundheitspflege in Schulen und Kitas ist die Unterstützung bei Aktivitäten im Sinne der Gesundheitsförderung. Die KJGDs können die Implementierung sinnvoller Programme anregen und sie begleiten. Hinzuweisen ist hier auf eine große Vielzahl von bewährten Programmen wie zum Beispiel „Klasse 2000“, Programme zu Ernährung und Bewegung, Anti-Raucher-Kampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Beratungen zum „Lernklima“ im weitesten Sinne, wenn es zum Beispiel um Lärmschutz, Schulhofgestaltung, Bewegungsstrategien im Schulalltag und Ähnliches geht, erfordern sinnvollerweise das Zusammenwirken der KJGDs mit vielen anderen Fachrichtungen. Hier sollte geklärt werden, wo eventuell weitere fachliche Kompetenzen und auch formale Zuständigkeiten in der eigenen Verwaltung oder ggf. auch bei den Trägern der Einrichtung, der Kultusverwaltung etc. verortet sind. Eine gute Kommunikation ist hier sicherlich die Basis für das Gelingen aller Bemühungen. 

Schulgesundheits-Fachkräfte/School Nurses

Auf die offenen Fragen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen und ganzheitlichen gesundheitlichen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in ihren Schulen haben viele europäische Staaten mit der Etablierung der School Nurses eine gute Antwort gefunden. In Deutschland existieren diese Fachkräfte bisher nur vereinzelt, so zum Beispiel in bestimmten Förderschulen oder in Schleswig-Holstein für die Kinder der dänischen Minderheit.

Grundsätzlich ist die Aufgabenstellung der School Nurses (Vermittlung von medizinischem Wissen für den pädagogischen Alltag) oben bereits beschrieben. Auf der Basis einer pflegerischen Kompetenz (in der Regel Kinderkrankenpflege) erfolgt sinnvollerweise eine an den Aufgaben und Herausforderungen orientierte Zusatzqualifikation der Fachkräfte, ggf. auch berufsbegleitend.

Auch die Schulgesundheits-Fachkräfte können im individuellen Kontext tätig sein. So verleiht ihre Unterstützung für Kinder mit chronischen Erkrankungen wie Diabetes mellitus I, hochgradigen allergischen Erkrankungen / Anaphylaxie-Risiko, Anfallsleiden u.a. sowohl Kindern, als auch Eltern die Sicherheit einer adäquaten Versorgung im Schulalltag. Mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten können sie das Vorgehen im eventuellen Notfall klären, das Management der „Wiedereingliederung“ nach schwerer Erkrankung übernehmen und damit Ausfallzeiten verkürzen helfen, die Lernorte nach den Bedürfnissen des Kindes gestalten helfen und vieles andere mehr. Die Kinder können sich angstfreier auf die Lerninhalte konzentrieren und eigene Autonomie sowie Resilienz entwickeln. Die pädagogischen Fachkräfte werden von fachfremden Aufgaben entlastet - wie zum Beispiel Medikamentengaben, die immer wieder zu Konflikten führen. Die Schulen erleben daher i.d.R. eine solche professionelle Hilfe als ganz wesentliche Entlastung für den Schulalltag. Auch die Ziele der Inklusion können im interdisziplinären Team, also mithilfe einer medizinisch-pflegerisch kompetenten Fachkraft, besser erreicht werden.

Die Schulgesundheits-Fachkräfte können die Schulärzte bei der Durchführung von Reihenuntersuchungen durch Vor- und Nachbereitung unterstützen und mit dazu beitragen, die hier gewonnenen Erkenntnisse auch im Lernalltag der Kinder zu verankern. Auch die Mitwirkung bei Gesundheitsförderung und präventiven Maßnahmen sind Aufgabenfelder der School Nurses.

Die organisatorische bzw. verwaltungsrechtliche Ansiedlung der Schulgesundheits-Fachkräfte ist aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Schulen (Kultus) und die KJGDs (Kommunen) eine aktuell lebhaft diskutierte Frage. Hinzuweisen ist auf die in Brandenburg und Hessen durchgeführten Machbarkeitsstudien zu diesem Thema sowie auch die bisher verfügbaren Evaluationsberichte, die durchweg ein sehr positives Resümee ziehen (Ellsäßer, Langenbruch, and Horacek 2015; World Health Organisation and European Union for School and University Health and Medicine 2014).

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetze

Sozialgesetzbücher (SGB)

SGB V

Alle Bestimmungen zu den gesetzlichen Krankenkassen finden sich in SGB V wieder.

SGB VIII

Die Kinder- und Jugendhilfe ist im SGB VIII formuliert. Eine besondere Bedeutung für die Arbeit im KJGD haben die §§ 8a, 8b, 27ff und 35a.

SGB IX

Formuliert sind hier Aufgaben der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Besondere Bedeutung hat hier der § 79 “heilpädagogische Leistungen”.

SGB IX (neu - Bundesteilhabegesetz)

Das BTHG soll der Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen dienen. 

SGB XI

Im SGB XI finden sich die Grundlagen für die Pflegeversicherung. Hinzuweisen ist insbesondere auf den §45b (Zusätzliche Betreuungsleistungen). Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit bei nicht krankenversicherten Familien ist ggf. Aufgabe der KJGDs.

SGB XII

Hier sind die Zuständigkeiten und Aufgaben der besonderen sozialen Hilfen und Eingliederungshilfe geregelt. 

Bundeskinderschutzgesetz BKindSchG 

Den rechtlichen Rahmen dazu bilden Bundes- und Landesgesetze. Im Rahmen des 2012 als Artikelgesetz verabschiedeten Bundeskinderschutzgesetzes (BKindSchG) trat das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) in Kraft, das beispielsweise mit Regelungen zu Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen sowie Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung die SGB VIII Regelungen zu Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§8a), fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§8b) und Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42) regelt. 

Präventionsgesetz

Das 2015 in Kraft getretene Artikelgesetz stärkt die Zusammenarbeit zwischen Sozialhilfeträgern, Ländern und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung und regelt die Kooperation und Koordination der Akteure; unter Berücksichtigung von Landes-Rahmenvereinbarungen und einheitlichen Gesundheitszielen. Das Gesetz ermöglicht Maßnahmen für alle Altersgruppen in Lebenswelten wie Kita, Schule und Pflegeheim. Die betriebliche Gesundheitsförderung soll gestärkt und verzahnt werden mit dem Arbeitsschutz. 

Jugendarbeitsschutzgesetz 

Wenn Minderjährige eine Berufstätigkeit bzw. Ausbildung beginnen, ist eine ärztliche Untersuchung zum Ausschluss gesundheitlicher Einschränkungen vorgeschrieben. Bis zum 18. Geburtstag ist eine jährliche Kontrolle erforderlich. Kostenträger der Untersuchung ist das jeweilige Bundesland. Die Untersuchung erfolgt in aller Regel durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, in manchen Kommunen auch durch den KJGD (s. §§ 32-46 JArbSchG).

Psychisch-Kranken-Gesetze

Die Psychiatriekranken(hilfe) Gesetze (PsychK(H)G sind Gesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten.

Als Landesgesetz erfolgt die Umsetzung in den Bundesländern unterschiedlich. Dieses Gesetz wird für Kinder und Jugendliche nur dann angewandt, wenn Gefahr im Verzug ist, d.h., das Kind oder die, bzw. der Jugendliche akut fremd- oder eigengefährdet ist und kein Sorgeberechtigter oder Jugendamtsmitarbeiter erreichbar ist. Das Familiengericht muss spätestens bis zum Ablauf des nächsten Tages die Unterbringung überprüfen. 

Im Regelfall (Mitwirkung der Sorgeberechtigten) ist die Unterbringung im § 1631 BGB geregelt. Sie ist zulässig, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, z.B. bei Fremd- oder Eigengefährdung. Eine ärztliche Stellungnahme kann durch den KJGD / KJPD erfolgen.

Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) regelt seit 1993 den Leistungsbezug von Personen im Asylverfahren, geduldeten und ausreisepflichtigen Personen. (s. Abschnitt Handlungsfeld - Asylbewerberleistungsgesetz)

Gute-Kita-Gesetz

Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Seit 2019 unterstützt der Bund mit diesem Gesetz die Länder bei der Verbesserung der Kita-Qualität. Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen. In diesem Zusammenhang kann der KJGD als Kooperationspartner aktiv werden und u.a. Fortbildungsangebote für Erzieherinnen und Erzieher, Eltern und Kinder organisieren.

Kinderförderungsgesetz

Das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) regelt seit 2008 den Rechtsanspruch der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr auf einen Betreuungsplatz. In Bezug auf die Betreuungsqualität haben die KJGDs die Möglichkeit, sich mit Angeboten für Erzieherinnen und Erzieher, Eltern und Kinder einzubringen.

Infektionsschutzgesetz

Das Gesetz dient der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Besonders relevant für die Arbeit im KJGD sind insbesondere die Regelungen zur Hygiene in Kinder-Gemeinschaftseinrichtungen und das Bestreben um eine hohe Durchimpfungsrate im Kindes- und Jugendalter von großer Bedeutung, insbesondere durch das sogenannte “Masernschutzgesetz” von März 2020. 

Landesgesetze

Ärztliche Berufsordnungen

Auf der Basis der Muster-Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Bundesärztekammer sind die berufsrechtlichen und ethischen Grundlagen des ärztlichen Berufes beschrieben, deren Beachtung selbstverständlich auch im KJGD zwingend ist.

Dies betrifft u.a. Regelungen zur Schweigepflicht und Aufbewahrung von Dokumenten.

Gesetze über den öffentlichen Gesundheitsdienst 

Die sogenannten Gesundheitsdienstgesetze der Länder sind Landesgesetze, die Aufgaben, Strukturen, Zuständigkeit und Pflichten der Einrichtungen für den ÖGD beschreiben.

Die Aufgaben nach Landesgesetz siehe Tabelle 

Tabelle 1: KJGD relevante Regelungen in den GDGs der Länder
Tabelle 1: KJGD relevante Regelungen in den GDGs der Länder

Schulgesetz

Das Schulrecht regelt auf Länderebene Rechte und Pflichten aller im System Schule Beteiligten, wie Schülerinnen und Schüler, Eltern / Sorgeberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulaufsicht und anderen Professionen. 

Landeskinderschutzgesetze

Die meisten Bundesländer haben Landeskinderschutzgesetze erlassen, die auch spezifische Aufgaben für den KJGD formulieren. Teils ist dort geregelt wie Maßnahmen des KJGDs auf die Erhöhung der Inanspruchnahme an den kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen einwirken (z.B. durch ein verbindliches Einladungswesen) oder wie der KJGD in kommunale Netzwerke zum Kindeswohl eingebunden sind.

Qualitätssicherung 

Ziele definieren Standards und Professionalität

Damit die im Wesentlichen bei der Einschulungsuntersuchung durch die KJGDs erhobenen Daten als Basis für eine effiziente, zielgruppen- und lebensraumorientierte kommunale Präventionsarbeit dienen können, müssen sie bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Dies betrifft zumindest die Elemente der Struktur- und der Prozess-Qualität, deren Sicherung in einigen ÖGD-Gesetzen festgeschrieben ist. Neben vielen anderen Aspekten ist eine qualitativ und auch in Hinsicht auf die Stellenbemessung ausreichende Personalsituation hierfür selbstverständliche Voraussetzung. Diese ist wiederum in erster Linie davon abhängig, ob und wie gut es den KJGDs gelingt, in der zuständigen Politik und Verwaltungsleitung das Verständnis und die notwendige Unterstützung für diese im Sinne der Daseinsvorsorge unerlässlichen Aufgaben zu erzeugen.

Die Bemühungen um eine sinnvolle Qualitätssicherung sind - neben aller fachlich gebotenen Sorgfalt - auch und vor allem immer in diesem Kontext zu sehen und daher zwingend erforderlich.

Unter anderem müssen die eingesetzten standardisierten Verfahren fachlich-inhaltlich den jeweils aktuellen Erkenntnissen Rechnung tragen, valide Ergebnisse erbringen, aber auch in der jeweiligen Situation (mit den gegebenen Ressourcen) praktikabel und umsetzbar sein. 

Sinnvollerweise erarbeiten die KJGDs im jeweiligen Bundesland oder einer größeren Region gemeinsame Arbeitsrichtlinien für den jeweiligen Untersuchungs-Zusammenhang. Diese betreffen zumindest die Untersuchungsverfahren, Dokumentations- und Auswertestrategien. Die so erhobenen Untersuchungsergebnisse sollten dann gemeinsam auch im überregionalen Kontext analysiert werden. Regionale Unterschiede sollten Anlass zur Frage nach der Plausibilität sein.

Gemeinsame Fortbildungen in diesem Zusammenhang und eine jeweils der Situation und aktuellen Fragestellungen angepasste Weiterführung der inhaltlichen und formalen Aspekte (z.B. deutlich mehr Kinder mit Migrations- und Fluchterfahrungen) sollten Bestandteile der Kooperation sein, ebenso wie die gemeinsame Berichterstattung.

Die Analyse der Daten auf kommunaler Ebene muss dazu dienen, mögliche Verzerrungen der Gruppenauswertungen durch untersucherabhängige Unterschiede (Varianzen) in der Bewertung der Untersuchungsergebnisse und Beobachtungen soweit wie möglich zu reduzieren. 

Grundsätzlich steht und fällt die Qualität der Arbeit in den KJGDs vor Ort mit der Qualifikation der dort tätigen Fachkräfte. Diese wiederum beruht sowohl beim ärztlichen, als auch beim nichtärztlichen Personal auf den jeweils vorhandenen Vorkenntnissen, einer gut strukturierten Einarbeitung sowie der stetig erforderlichen Weiterqualifikation. Neben einem guten kollegialen Austausch innerhalb der KJGDs sollte das reichhaltige Angebot von Fachliteratur genutzt werden. Auch der Besuch von Fachkongressen und die Wahrnehmung spezifischer, auf die Aufgaben der KJGDs genau zugeschnittenen Fortbildungsangebote ist dringend zu empfehlen. 

Innerhalb der eigenen Verwaltung lohnt es sich, einen i.d.R. auch in Hinsicht auf die gegenseitige Qualifikation sehr bereichernden Austausch mit anderen Fachbereichen, wie zum Beispiel Erziehungsberatung (Kinderpsychologie u.a.), Jugendhilfe/Frühe Hilfen (sozialpädagogische Kompetenz), Kita-Fachberatung (pädagogische Aspekte) und vielen anderen zu pflegen.

Die kritische Reflektion der eigenen Tätigkeit ist unerlässlich, um einerseits den durchaus komplexen Anforderungen im individuellen sozialpädiatrischen Kontext gerecht werden zu können. Andererseits sind letztlich nur die mit einer soliden Qualitätssicherung erhobenen Daten belastbar und aussagekräftig genug, um im Sinne der GBE für die Beratung und Information der Kommunalverwaltung, der Kultus- und Sozialverwaltung einerseits und als Grundlage für eine nachhaltige Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Kinderärztinnen und -ärzte, den Schulen und Kindertagesstätten andererseits genutzt werden zu können. 

Regionale und überregionale Gesundheitsberichterstattung / Gremienarbeit

In aller Regel ist in jedem Bundesland auf der Ebene der obersten Gesundheitsbehörde eine Instanz wie das jeweilige Landesgesundheitsamt damit beauftragt, primär die bei der SEU erhobenen Daten und ggf. auch weitere Daten der KJGDS zusammenzuführen und einen Landesgesundheitsbericht zu erstellen. Die Vorarbeiten erfolgen in aller Regel gemeinsam mit den KJGDs in entsprechenden Arbeitsgruppen, wobei auch die Verpflichtung der kommunalen Daten zu liefern von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Zwingend erforderlich ist jedoch die Erhebung und Weitergabe der Impfdaten bei Schulbeginn auf Bundesebene (§34 (11) IfSG).

Ein vor allem im kommunalen Kontext ebenso wichtiger Aspekt ist die im KJGD vorhandene Kompetenz vor Ort und ohne Umwege über die Landesebene zeitnah zu Fragen aus der Kommunalpolitik Stellung nehmen zu können - z.B. Anfragen zu Problemanzeigen von Schulen aus einem bestimmten Stadtteil o.ä..

Grundsätzlich sollten die KJGDs schon bei der Planung der Dokumentation (z.B. welche Software wird benötigt, welche Auswertemöglichkeiten bestehen vor Ort) bedenken, dass ggf. kurzfristig auf Fragen aus der Kommunalpolitik geantwortet werden muss. Ganz besonders diese Antworten und Berichte machen letztlich auch für die Politik und Verwaltungsleitung deutlich, welche Bedeutung die Arbeit der KJGDs auch durchaus im Sinne der Steuerung haben. Für den Fortbestand und die Weiterentwicklung des jeweiligen KJGDs ist dies eine unverzichtbare Grundlage, zumal die gesetzlichen Grundlagen in den jeweiligen Landesgesetzen sehr unterschiedlich sind und oftmals nicht die wirklich notwendigen Handlungsfelder abdecken, sodass eine Eigeninitiative der Kommune, z.B. mit Programmen für besonders vulnerable Kindergruppen, durchaus gefragt sein kann.

Wenn die richtigen Inhalte erfasst werden und diese Daten unter Beachtung der entsprechenden Regelungen bezüglich des Datenschutzes etc. sinnvoll ausgewertet werden, dann kann auch der Effekt von regionalen Bemühungen um die kindliche Entwicklung, bzw. Versorgungssituation, orientierend überprüft werden. 

Die Kommunikation der entsprechenden Ergebnisse im Sinne der regionalen, bzw. kommunalen GBE erfolgt in aller Regel in den jeweils zuständigen politischen Gremien wie Sozial- und Gesundheitsausschuss, bzw. Jugendhilfe-Ausschuss, wobei hier die jeweiligen Dienstwege und Absprachen zwingend zu beachten sind. 

Je nach der gesetzlichen Grundlage sind die KJGDs wichtige Partner in den regionalen Gesundheitskonferenzen und Steuerungsgruppen und können - sollten die gesetzlichen Grundlagen fehlen - entsprechende Arbeitskreise anregen und mitgestalten.

Darüber hinaus ist vor Ort der gute und lebendige Austausch insbesondere auf der Basis der kommunalen GBE mit weiteren Fachkreisen für die Qualität und auch die Sicherung der Arbeit im KJGD Basis und Voraussetzung. Hierzu gehören u.a. die kinderärztlichen Kolleginnen und Kollegen aus den Praxen und Kliniken, die zuständigen Fachambulanzen in der Umgebung, aber auch die hausärztlich tätigen Kolleginnen und Kollegen im jeweiligen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, der nicht unbedingt mit dem kommunalen Verwaltungsbezirk übereinstimmen muss. 

Auch der fachliche Austausch mit den Fachkräften aus dem Bereich der Kindertagesstätten und den Kita-Fachberatungen, für die ja oftmals zumindest anteilig die Kommune zuständig ist, dient einerseits im optimalen Falle der gemeinsamen Umsetzung der bei der GBE gewonnenen Erkenntnisse, andererseits aber immer auch der Qualitätssicherung durch den intersektoralen Austausch. Er ist somit die Basis für gemeinsame Bemühungen um eine bessere Versorgung der Kinder.

Das Gleiche gilt ebenso für den Bereich der Schulen, wobei in diesem Kontext die strukturellen Stolpersteine noch vielfältiger sind. Die gesetzlichen Grundlagen und auch die Organisationsformen der Schulaufsicht sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Kooperation dieser Instanzen mit den für den ÖGD / KJGD zuständigen Verwaltungseinheiten ist erfahrungsgemäß eher schwierig. Aber auch hier ist ein guter fachlicher Austausch geboten - als Basis kann und sollte dazu wiederum der aktuelle Kindergesundheitsbericht mit den Daten der KJGDs dienen. 

Netzwerkbildung

Die Bemühungen um ein gesundes Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen sowohl im individuellen, als auch ganz besonders im konzeptionellen Zusammenhang können nur gelingen, wenn sie im besten Sinne intersektoral und interdisziplinär angelegt sind. In kommunaler Zuständigkeit sind hier in der Regel u.a. die Fachkräfte der Jugendhilfe/der Frühen Hilfen, der Erziehungsberatung, der Eingliederungshilfe und der sozialpsychiatrischen Dienste wichtige Partner der KJGDs. Aber auch mit allen systematisch mit der Förderung der Kinder und Unterstützung der Familien betrauten Fachleute außerhalb der Kommunalverwaltung selbst sollten die KJGDs je nach Inhalt und Aufgabe zusammenarbeiten. 

Das betrifft z.B. 

  • die Fachkräfte der Frühförderstellen

  • Familienhebammen

  • Flüchtlingsunterstützerkreise

  • Selbsthilfegruppen

  • Beratungsstellen

  • Einrichtungen aus dem Bereich Gesundheitsförderung und Prävention

und viele andere mehr. 

Die Bildung und vor allem die Unterhaltung im Sinne der Geschäftsführung von Netzwerk-Gruppen ist eine anspruchsvolle Aufgabe, nicht zuletzt auch in Hinsicht auf die erforderlichen Ressourcen. Das muss bei der Initiierung entsprechender Aktivitäten bedacht werden - Partner, die ihre Mitarbeit aufgrund von organisatorischen und strukturellen Mängeln einstellen, sind in der Regel nur sehr schwer im Verlauf wieder zur Kooperation zu bewegen.

Eine allgemeine gesetzliche oder auch kommunale Verankerung dieser Aufgaben und Zuordnung zum KJGD erleichtert selbstverständlich die Einrichtung und Fortführung einer solchen Netzwerk-Arbeit. Wo die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt, muss ein klarer Auftrag auf der politischen Ebene / Verwaltungsebene erteilt und mit den dafür notwendigen Ressourcen ausgestattet werden.

Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit ist im Sinne der Umsetzung der Ziele der KJGDs ein wichtiges, jedoch durchaus heikles Instrument. Die jeweils in den Verwaltungen geltenden und teilweise sehr restriktiven Vorschriften sollte man unbedingt kennen. In aller Regel erfolgt die Kommunikation “nach außen” über die jeweilige Pressestelle, wobei auch hier Absprachen und gegenseitige Zuarbeit wichtig sind. Anfragen von Presse etc. müssen natürlich korrekt, sinnvoll, angemessen und zeitnah beantwortet werden.

Erfahrungsgemäß ist der Zeitdruck bei diesen reaktiven Beiträgen allerdings oftmals erheblich. Insofern ist es sinnvoll, vor Eintreten dieser Situation eine entsprechende Strategie zu entwickeln und für öfter wiederkehrende Standardanfragen, wie zum Beispiel zum Thema der Impfquoten, der Prävalenzen von Übergewicht und Adipositas etc., eine inhaltliche Grundlage wie z.B. die entsprechende Jahresauswertung griffbereit abgelegt zu haben.

Eine proaktive, vom KJGD ausgehende Öffentlichkeitsarbeit, z.B. der Bericht über ein gelungenes Projekt, ist in dieser Hinsicht besser zu planen und auszugestalten. Gibt es Gelegenheiten, die kommunale Politik / Verwaltung und den KJGD somit auch in der Öffentlichkeit als im Sinne der Kinder hilfreiche Instanzen darzustellen, sollten diese unbedingt unter Berücksichtigung der entsprechenden Regeln genutzt werden. 

Fachverbände

Für alle weiteren und in vielerlei Hinsicht sehr wichtigen Bemühungen, bestimmte Themen überregional in Politik (z.B. im Zusammenhang mit gesetzgeberischen Aktivitäten der Legislative) oder der Presse zu platzieren, ist der dienstliche / kommunale Kontext in aller Regel nicht geeignet. Hierfür bieten sich die entsprechenden Fachverbände an, in denen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KJGDs fachlich und auch in politischer Hinsicht organisieren und gemeinsam entsprechende Aktivitäten planen und umsetzen.

Die Mitgliedschaft in einer oder ggf. auch mehreren in diesem Zusammenhang aktiven Fachgesellschaften ist dringend zu empfehlen. Neben der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ), dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) und der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) u.a. ist insbesondere auf den jeweiligen Landesverband der Ärztinnen und Ärzte im ÖGD hinzuweisen.

Als “Länderorganisation” des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD), und dort insbesondere auf die Fachausschüsse für Kinder- und Jugendgesundheit - auf Länder- und auf Bundesebene. Hier findet regelmäßig ein kollegialer Austausch zu aktuellen spezifischen Fragen des öffentlichen KJGDs, die gemeinsame Planung des Fachkongresses und auch die Öffentlichkeitsarbeit im bundespolitischen Zusammenhang statt. Diese Fachausschüsse setzen sich aus den in den Kommunen tätigen Kolleginnen und Kollegen zusammen. Eine gute Vertretung der Anliegen der KJGDs auch im Sinne der Advocacy für die Kinder und Jugendlichen ist immer auf eine lebendige Kommunikationskultur angewiesen. Insofern kann für eine aktive Mitarbeit auch in diesen Verbänden nur geworben werden. 

Der Blick über die nationalen Grenzen hinaus zeigt schon im europäischen Vergleich bei grundsätzlich sehr ähnlichen Zielen doch erhebliche Unterschiede der jeweiligen nationalen Tradition und den daraus resultierenden Strukturen bezüglich Ausbildung, Teamzusammensetzung und Aufgabengebiete der Kommunalen Pädiatrie. Diese Erkenntnisse wiederum können sehr hilfreich sein, wenn es darum geht, die “eigenen” Aufgabenfelder einzuordnen, aber auch, Hinweise auf deutliche Lücken im deutschen kommunalen Angebotsspektrum auszumachen. Daher kann auch die Mitgliedschaft in entsprechenden internationalen Gesellschaften empfohlen werden. So z.B. bei der Internationalen Gesellschaft für Sozialpädiatrie (International Society of Social Pediatrics, ISSOP) 

Nachwuchsgewinnung

Der zunehmende Fachkräftemangel im ärztlichen Bereich macht sich auch und ganz besonders im öffentlichen Gesundheitsdienst bemerkbar. Nicht zuletzt die trotz aller Bemühungen aktuell immer noch vergleichsweise geringe tarifliche Bezahlung der Kolleginnen und Kollegen im ÖGD führt dazu, dass durchaus die vorhandenen Stellen für ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht oder nur nach langer Vakanz besetzt werden können. Insofern ist es von großer Bedeutung, die positiven und für eine Tätigkeit im ÖGD sprechenden Aspekte auch nach außen zu kommunizieren.

Neben eher formalen Gesichtspunkten wie einer schichtdienstfreien, oftmals auch flexiblen und in der Regel familienfreundlichen Arbeitszeit, betrifft dies inhaltlich vor allem den gesamten Bereich der Sozialpädiatrie. 

In keinem anderen Bereich der Kinder- und Jugendmedizin hat man als Ärztin oder Arzt sowie im KJGD die Möglichkeit, systematisch gemeinsam mit anderen Fachgruppen und Institutionen zielgruppenorientiert und lebensraumbezogen “echte” Sozialpädiatrie für Kindergruppen, Familien und Institutionen zu betreiben. 

Auch im individuellen Kontext besteht für die Ärztinnen und Ärzte im KJGD, ganz besonders für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen, die Möglichkeit und somit auch die Verpflichtung, das jeweilige Lebensumfeld einzubeziehen. Dies ist ein Aspekt, der sowohl für “Diagnosestellung”, als auch für die Beratung und Hinführung zu einer ggf. erforderlichen Therapie oder Fördermaßnahme in Hinsicht auf die “neue Morbidität” grundsätzlich unerlässlich ist. Das gelingt aber sowohl im Rahmen der pädiatrischen Tätigkeit in der Klinik, als auch aus der kinder- und jugendärztlichen Praxis heraus erfahrungsgemäß nur in seltenen Einzelfällen. Insofern sind diese sozialpädiatrischen Themen, die in der Weiterbildung für das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin wesentliche Inhalte darstellen, ganz besonders gut durch eine Tätigkeit im öffentlichen KJGD zu erwerben. Es kann somit allen im KJGD tätigen Fachärztinnen und -ärzten für KJM nur empfohlen werden bei der zuständigen Ärztekammer die dafür erforderliche Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin zu beantragen.