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► Inhaltsverzeichnis Kapitel (ausklappbar)
  1. Dienstunfälle
    1. Rechtsgrundlagen
    2. Unfallausgleich
      1. Gegenstand der Begutachtung bei Dienstunfällen
    3. Beweismaßstäbe
    4. Erstschaden
    5. Folgeschäden
    6. Beurteilung des Kausalzusammenhangs
    7. Funktionelle Auswirkungen
    8. Minderung der Erwerbsfähigkeit
  2. Unfallheilverfahren bei gesetzlichen Unfallversicherten

Dienstunfälle

Im allgemeinen werden unter Dienstunfällen Ereignisse verstanden, die während des Dienstes zu Körperschäden führen. Sie werden durch Rechtsgrundlagen spezifiziert.

Rechtsgrundlagen

Die Versorgung von Beamten/innen regelt das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Zu Dienstunfällen führt § 30 BeamtVG allgemein aus:

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

Was ein Dienstunfall ist und wie die Unfallfürsorge geregelt ist, führt § 31 BeamtVG aus als:

„Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.“

Dabei gehörten zum Dienst auch:

  1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

  2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und

  3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 SGB VII).

Die Unfallfürsorge aufgrund eines Dienstunfalls umfasst dabei folgenden Leistungen

  1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),

  2. Heilverfahren (§§ 33, 34),

  3. Unfallausgleich (§ 35),

  4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),

  5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),

  6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),

  7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),

  8. Einsatzversorgung im Sinne des (§ 31a).

Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

Diese Rechtsgrundlagen finden sich sowohl im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) für Bundesbeamte sowie in den entsprechenden Landesbeamtenversorgungsgesetze.

Ähnliche Regelungen für die Dienstunfallfürsorge findet sich in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen (LBeamtVG), z.B. für die Länder Thüringen ab §25, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Saarland: ab §30, Sachsen ab §32, Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein ab §33, Hessen ab §35, Brandenburg, Baden-Württemberg ab §44, und Bayern ab Art. 45.

Unfallausgleich

Erleidet ein/e Beamter/in einen Dienstunfall, erhält er/sie neben den Leistungen nach § 30 ff BeamtVG auch einen Unfallausgleich nach (1) § 35 Unfallausgleich BeamtVG:

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich.

Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 30 Absatz 1 und § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes [BVG] gewährt.

Der/die Beamte/in erhält Unfallausgleich ab einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 25 Prozent, wenn die Unfallfolgen über sechs Monate nach dem Unfall andauern. Dabei sind Gesundheitsstörungen, die weniger als sechs Monate andauern, nicht zu berücksichtigen.

Die Höhe des ggf. zu leistenden Unfallausgleichs richtet sich für Landes- und Bundesbeamte nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz, BVG) einschließlich der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Gegenstand der Begutachtung bei Dienstunfällen

Zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls ist ein mehrschrittiges Vorgehen der Begutachtung notwendig. Ein Unfall besteht aus einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, das zu einem körperlichen oder seelischen Gesundheitsschaden oder Tod führt.

Ohne einen solchen Gesundheitsschaden kann nicht von einem Dienstunfall gesprochen werden.

Somit wird benötigt:

  1. eine geschädigte Person, z.B. eine Beamtin

  2. ein schädigendes Ereignis

  3. einen Erstschaden, der dann ggf. einen Folgeschaden bedingen kann.

Alle Glieder dieser Kausalkette müssen nachgewiesen werden.

Das erste Glied der Beweiskette, das dienstbezogene Unfallereignis, hat die Verwaltungsbehörde aufgrund einer Unfallanzeige im Rahmen ihrer Ermittlungen festzustellen. Diese Feststellung dient den Probanden als Anknüpfungstatsache.

Die Aufgabe des/der Gutachters/in besteht in der Beurteilung der aus dem Unfallereignis resultierenden Gesundheitsschäden. Hierbei ist der Erstschaden von gesundheitlichen Folgeschäden zu unterscheiden. Der Gesundheits-Erstschaden muss ursächlich der geschützten Tätigkeit zuzurechnen sein - im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität. Es handelt sich um eine zeitnah zum Unfallereignis aufgetretene Reaktion, die mit dem Maßstab des Vollbeweises nachzuweisen ist.

Vom Gesundheits-Erstschaden sind mögliche Folgeschäden abzugrenzen. Hier handelt es sich um länger andauernde Schäden, die sich aus dem Erstschaden entwickeln. Sind diese wesentlich auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, spricht man von haftungsausfüllender Kausalität. Diese Folgeschäden gehören nicht mehr zum Tatbestand des Dienstunfalls selbst, können aber bei entsprechend schweren funktionellen Auswirkungen zu einer Entschädigung führen.
Die geltend gemachten Unfallfolgen müssen aus einem nachgewiesenen Erstschaden resultieren.

Beweismaßstäbe

Wie sicher ein entsprechendes Unfallereignis und resultierende Gesundheitsstörungen aufgetreten sind, wird nach unterschiedlichen Beweismaßstäben beurteilt. Dabei ist bereits der Beweis an sich komplizierter, denn dabei müssen immer auch Erörterungen in Betracht gezogen werden, ab wann eine streitige Behauptung als bewiesen erachtet werden darf und welche Rolle hierbei Wahrscheinlichkeiten spielen.

Für die Erstellung eines Gutachtens heißt dieses, dass vermeintlich festgestellte Tatsachen mit Gewissheit nachgewiesen werden müssen, so dass keinerlei Zweifel bleiben. Die Grundlagen hierfür bilden häufig Dokumente aus Behandlungs- und Befundberichten, eigene Untersuchungen oder wissenschaftliche Meinungen.

Unter einem Vollbeweis wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verstanden, vom Bundesgerichtshof (BGH) definiert

als persönliche Gewissheit, welchen den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen.“ (BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12)

Demgegenüber liegt eine „überwiegende oder hinreichende Wahrscheinlichkeit“ vor, wenn keine ernsten Zweifel an der Annahme einer Tatsache bestehen.

Dies ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen „wesentlichen“ und „unwesentlichen” Bedingungen („Theorie der wesentlichen Bedingung“).

Im Rahmen des Beamtenrechts als Teil des Öffentlichen Rechts müssen vergleichbar mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) alle Glieder der Kette im Vollbeweis vorliegen, also auch das Unfallereignis, der Erst- und der Folgeschaden.

Im Zivilrecht reicht es bei der Feststellung des Folgeschadens, dass dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Bei der Kausalitätsprüfung im Rahmen der Zusammenhangsfrage reicht für das Sozialrecht die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne der wesentlichen Bedingung, d.h. die verschiedenen Bedingungen sind abzugrenzen und im Einzelnen in ihrer Gewichtung zu würdigen.

Das Zivilrecht und die Dienstunfallfürsorge verlangen dagegen bei der Kausalitätsprüfung des Erstschadens den Vollbeweis.

Erstschaden

Die Beurteilung, ob und in welcher Ausprägung ein körperlicher Erstschaden vorgelegen hat, gründet sich im Wesentlichen auf die zur Verfügung stehenden ärztlichen Befundberichte vom Unfalltag wie Notarztprotokoll, Durchgangsarztbericht oder Aufnahmebefund des Krankenhauses.

Problematischer stellt sich der Nachweis eines Erstschadens dar, wenn psychische Folgestörungen geltend gemacht werden.

Selten dokumentiert ein/e Notarzt/ärztin, wenn diese/r mit der Sicherung der Vitalfunktionen und Notfallversorgung befasst ist, psychische Auffälligkeiten des Unfallopfers. Im günstigen Fall hat die Durchgangsärztin oder der Durchgangsarzt psychopathologische Symptome festgehalten oder auf die Notwendigkeit einer psychologischen Nachbetreuung hingewiesen. Mitunter finden sich in polizeilichen Zeugenvernehmungs-Protokollen Bemerkungen über die psychische Situation oder Verhaltensauffälligkeiten der beteiligten Person.

In jedem Fall hat der/die Gutachter/in eine sorgfältige Exploration vorzunehmen, um einen Eindruck über gezieltes oder dysfunktionales Verhalten zu gewinnen oder Hinweise auf eine Amnesie bezüglich des Unfallereignis zu erhalten. Hierbei prüft der/die Gutachter/in im Rahmen ihrer Befunderhebung gleichzeitig auf Hinweise für den Erlebnisgehalt der Aussage des/der Probanden/in, wie beispielsweise das Auftreten Zeichen besonderer emotionaler und/oder vegetativer Erregung während der Schilderungen.

Wenn kein Erstschaden nachweisbar ist, erübrigt sich die Prüfung, ob eine später erkennbare psychische Symptomatik eine Unfallfolge darstellt.

Es wäre ein grober gutachterlicher Fehler, im Sinne des „post hoc ergo propter hoc“ (lat., “danach, also deswegen”) von einer später bestehenden Psychopathologie auf einen unfallbedingten psychischen Primärschaden zu schließen.

Folgeschäden

Die Prüfung des Vorliegens eines Unfallfolgeschadens erfolgt durch die sorgfältige ärztliche Untersuchung auf körperlichem, bzw. bei geltend gemachten psychischen Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet.

Gegebenenfalls sind Zusatzuntersuchungen wie bildgebende Verfahren oder neuropsychologische Untersuchungen zu veranlassen.

Darüber hinaus sind, wie bei jeder Begutachtung, die einschlägigen ärztlichen Befundberichte aus stationären und ambulanten Behandlungen hinzuzuziehen und im Gutachten zu würdigen.

Beurteilung des Kausalzusammenhangs

Körperliche und psychische Gesundheitsschäden sind in den meisten Fällen multifaktoriell bedingt. Dem/der Gutachter/in obliegt die Aufgabe, die verschiedenen Faktoren, die zur Ausbildung der Gesundheitsstörung beitragen, herauszuarbeiten. Hierzu zählen Vorerkrankungen im Sinne schädigungsunabhängiger Vorschäden sowie Nachschäden als unabhängig vom Unfallereignis aufgetretene Erkrankungen.

Schädigungsfremde Faktoren oder nur mittelbar mit dem Ereignis verbundene Einflüsse können insbesondere eine psychische Symptomatik aufrechterhalten und zur Chronifizierung beitragen, stellen jedoch keine wesentliche Bedingungen für die Gesundheitsstörung mehr dar.
Zur Ausprägung der Symptomatik tragen in vielen Fällen auch Kompensationswünsche des/der Probanden/in bei, so zum Beispiel finanzielle Versorgungsbegehren oder, im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns, weitere Vorteile wie Schonung und Unterstützung.

Funktionelle Auswirkungen

Hat der/die Gutachter/in einen Unfallfolgeschaden festgestellt, sind dessen Schweregrad und die konkreten funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsstörung zu beurteilen.

Die Selbsteinschätzung des/der Probanden/in über ihre Leistungsfähigkeit in ihrem privaten und beruflichen Alltag ist selbstverständlich von dem/der Gutachter/in zu überprüfen. Hierzu können fremdanamnestische Einschätzungen herangezogen werden, vor allem muss sich der/die Gutachter/in, soweit möglich, ein persönliches Bild von der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des/der Probanden/in machen. Hierzu eignen sich insbesondere Beobachtungen des/der Gutachters/in in nicht als Teil der Untersuchung ersichtlichen Situationen, das Ankleiden nach der körperlichen Untersuchung oder die Reaktion auf unerwartete Störungen während der Begutachtung, wie etwa Telefonate.

Zur Operationalisierung der Funktionsstörungen hat sich die Verwendung der Klassifikationskriterien der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF) bewährt. Der wesentliche Nutzen der ICF besteht in der zugrunde liegenden bio-psycho-sozialen Betrachtungsweise der Komponenten der “Funktionsfähigkeit”, deren Beeinträchtigungen im Sinne von Krankheitsauswirkungen und in der Einführung von “Kontextfaktoren”.

Für seelische Gesundheitsstörungen wurde die umfangreiche ICF in Form des „Mini-ICF für psychische Störungen“ praktikabel zusammengefasst (Linden and Baron 2005; 2005). (Vgl hierzu “Anmerkungen zur Begutachtung psychischer Störungen” )

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist ein Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die MdE bezieht sich auf die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben.

Im Beamtenrecht bezieht sich die Bemessung der Erwerbsminderung (je nach Bundesland) nach den „Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung“ und wird dann als MdE bezeichnet oder, wie z.B. in Hamburg, nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ des sozialen Entschädigungsrechts und wird entsprechend als Grad der Schädigung (GdS) bezeichnet. Aber auch in den Bundesländern, die im Beamtenversorgungsgesetz noch MdE stehen haben, wird häufig anhand der Versorgungsmedizinverordnung begutachtet. Auch der Unfallausgleich erfolgt in diesen Ländern nach Bundesversorgungsgesetz und nicht nach Grundsätzen der Unfallversicherung.

Anspruch auf Unfallausgleich besteht ab einer MdE/eines GdS von über 25 Prozent.

Die konkrete Bemessung erfolgt durch den rechtlichen Entscheider auf Grundlage einer Schätzung. Diese stützt sich auf die fachspezifischen Grundlagen des medizinischen Sachverständigen, der allenfalls Vorschläge zu MdE- bzw. GdS-Einschätzung machen kann.

Einheitliche, allgemein verbindliche MdE-Tabellen gibt es nicht.

Maßstab für die Bemessung der MdE / des GdS aus medizinischer Sicht sind Erfahrungswerte, die sich aus der maßgeblichen Literatur ergeben. Zu dieser maßgeblichen Literatur gehören die Vorschläge zur MdE -Einschätzung von interdisziplinären Arbeitsgruppen (Foerster et al. 2007) oder die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ des sozialen Entschädigungsrechts (Schöneberger, Schöneberger, and Valentin 2016). .

Beispiel für psychische Schädigungsfolgen (Foerster et al. 2007):

Erkrankung

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen:

0-20

Stärker behindernde Störungen

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen

30-40

Schwere Störung (z.B. schwere Zwangskrankheit)

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen

mit schweren sozialen Anpassungsstörungen

50-70

80-100

Unfallheilverfahren bei gesetzlichen Unfallversicherten

Im Falle eines Arbeitsunfalls bei Tarifbeschäftigten ist die gesetzliche Unfallversicherung Träger der sogenannten Unfallheilbehandlung. Diese sieht ein definiertes Unfallheilverfahren vor. Zuständig hierfür sind die zuständigen Unfallversicherungsträger, z.B. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die eine möglichst frühzeitig einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung zu veranlassen haben. Die Indikation hierfür stellt die/der Durchgangsärztin/arzt (sogenannte D-Arzt). Die D-Ärzte sind Ärztinnen und Ärzte, die als solche von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen sind und besondere Anforderungen erfüllen. D-Ärzte beurteilen und entscheiden unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Sie leiten die Unfallmeldung und den D-Arztbericht umgehend an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter. Über unerwartete Heilkomplikationen, fehlende Heilfortschritte, wesentliche Änderungen der Diagnose usw. informieren sie umgehend weiter. Hierdurch erhält der Unfallversicherungsträger fortlaufend einen differenzierten Einblick in den Stand der Behandlung und den Fortschritt der Rehabilitation; er kann jederzeit zum Zweck der Minimierung von (ggf. später zu entschädigenden) Unfallfolgen „steuernd“ eingreifen.

Die an der Heilbehandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte sind zur Übermittlung der Behandlungsdaten verpflichtet. Ein Einverständnis des Versicherten ist nicht erforderlich, er ist jedoch über den Zweck der Übermittlung zu unterrichten.

Die Dienstunfallfürsorge des Beamtenrechts kennt kein entsprechendes, geordnetes Unfallheilverfahren. Es ist der/dem Beamten/in freigestellt, an wen sie/er sich für die Erstversorgung und für die weitere Behandlung wendet. Eine Verpflichtung der/des behandelnden Ärztin/Arztes zur umgehenden Unfallmeldung oder zur Erstattung eines Unfallberichtes an den Träger der Unfallfürsorge, bzw. den zuständigen Dienstherrn, ist nicht vorgesehen. Die/der Beamte /in trägt vielmehr selbst die Verantwortung, dem Dienstherrn, bzw. Gutachter/in alle für das Beweissicherungsverfahren relevanten medizinischen Unterlagen zukommen zu lassen.